Verlängerung der Nothilfe von Suisseculture Sociale bis zum 31.12.2021

Die Nothilfe über Suisseculture Sociale wird auch unter dem Covid-19 Gesetz weitergeführt. Hauptberufliche Kulturschaffende mit Wohnsitz in der Schweiz aus den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen können seit Donnerstag 05. November 2020 http://nothilfe.suisseculturesociale.ch ein Gesuch einreichen.

Wir empfehlen allen anspruchsberechtigten Kulturschaffenden, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, jetzt ein Gesuch einzureichen und nicht zu warten, bis alle Reserven aufgebraucht sind.  

Als hauptberuflich im Kulturbereich gilt nach wie vor, wer mit seiner/ihrer künstlerischen Tätigkeit mind. die Hälfte des Lebensunterhaltes finanziert, oder mind. die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit aufwendet.

Neu ist jedoch nicht länger relevant, welcher Arbeitsform (selbständig erwerbend, angestellt, «freischaffend») die Gesuchstellenden nachgehen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Kulturschaffenden entsprechend der neuen Covid-19 Kulturverordnung.

Die Nothilfe wurde errichtet, um unabhängig von ausgefallenen Engagements und Gagen die Kulturschaffenden in einer finanziellen Notlage zu unterstützen. Sie errechnet sich anhand eines existentiellen Grundbedarfs (SKOS Richtlinien) und aufgrund der realen Einnahmen und Ausgaben, nicht anhand der ausgefallenen Gagen, welche meist wesentlich höher sind.

Eine seriöse Überprüfung der Notlage bedingt zwar einen administrativen Aufwand des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, der allerdings überschaubar ist, sofern man die notwendigen Unterlagen und Nachweise dem Antrag bereits beilegt, um weitere Rückfragen und Wartezeiten zu vermeiden.

Alle Angaben sowie das Portal, um das Gesuch einzureichen finden sich unter http://nothilfe.suisseculturesociale.ch 

Für die Einreichung gelten neu u.a. folgende wichtige Änderungen:

  • Ehepaare können nun ein gemeinsames Gesuch einreichen, anstatt separate Gesuche einreichen zu müssen. Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, separate Gesuche einzureichen, allerdings ist SCS auch in diesen Fällen verpflichtet, etwaige Einkommen der Ehepartner miteinzuberechnen.
  • Für die Übergangsphase bis Ende Jahr werden die Monate Oktober bis Dezember in einer verlängerten Periode zusammengefasst. Das heisst, der Nothilfebetrag für die Eingabe in dieser Zeit errechnet sich auf 3 Monate und nicht wie üblich auf 2 Monate. Gesuche für diese Periode müssen bis zum 20. Dezember eingereicht werden.
  • Die Vermögensobergrenze pro Person liegt neu bei 30 000 Fr. und erhöht sich pro unterstützungspflichtiges Kind um 15 000 Fr. Wer über ein grösseres freies Vermögen verfügt, ist von der Nothilfe ausgeschlossen. 
Zurück