Wer für verschiedene Filmprojekte arbeitet und damit jeweils in befristeten Arbeitsverhältnissen bei wechselnden Arbeitgebern steht, gilt als freischaffend.
Als Freischaffende:r werden sie von der Arbeitgeberin zwar bei AHV-, IV usw. versichert, bei einer Beschäftigungszeit von weniger als drei Monaten besteht aber kein Obligatorium einer BVG-Versicherung. Auch liegt das Jahreseinkommen bei einem einzelnen Arbeitgeber oft unter der Eintrittsschwelle ins BVG-Obligatorium von CHF 22’680 (Stand 2025).
Dank den zwischen den Branchenverbänden ausgehandelten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (AAB) zahlen Arbeitgeber:innen ab dem ersten verdienten Franken BVG-Beiträge für alle Freischaffenden, die bei der vfa versichert sind und die die Arbeitgeber:in vorgängig darüber informieren.
