Vorsorge für Freischaffende
Wer für verschiedene Filmprojekte arbeitet und damit jeweils in befristeten Arbeitsverhältnissen bei wechselnden Arbeitgebern steht, gilt als freischaffend. Als Freischaffende/r werden sie von der Arbeitgeberin zwar bei AHV-, IV usw. versichert, bei einer Beschäftigungszeit von weniger als drei Monaten besteht aber kein Obligatorium einer BVG-Versicherung. Auch liegt das Jahreseinkommen bei einem einzelnen Arbeitgeber oft unter der Eintrittsschwelle ins BVG-Obligatorium von CHF 22'050 (Stand 2023).
Dank den zwischen den Branchenverbänden ausgehandelten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (AAB) zahlen ArbeitgeberInnen ab dem ersten verdienten Franken BVG-Beiträge für alle Freischaffenden, die bei der vfa versichert sind und die ihre ArbeitgeberIn vorgängig darüber informieren. Jedoch sind Sie als Freischaffende/r selbst dafür verantwortlich, die eingegangenen Beiträge auf ihre Vollständigkeit hin zu kontrollieren.
Vorsorgestiftung Film und Audiovision
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