Berufliche Vorsorge / Pensionskasse PK

Die Vorsorgestiftung Film und Audiovision berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der freischaffenden ArbeitnehmerInnen sowie der Arbeitgeber der Film- und Audiovisionsbranche.

Sowohl Freischaffende als auch Selbständigerwerbende können der vfa beitreten, sofern sie Mitglied eines Stifterverbandes sind. Jedes SSFV-Mitglied kann der vfa beitreten.
 


Vorsorge für Freischaffende

Wer für verschiedene Filmprojekte arbeitet und damit jeweils in befristeten Arbeitsverhältnissen bei wechselnden Arbeitgebern steht, gilt als freischaffend. Als Freischaffende/r werden sie von der Arbeitgeberin zwar bei AHV-, IV usw. versichert, bei einer Beschäftigungszeit von weniger als drei Monaten besteht aber kein Obligatorium einer BVG-Versicherung. Auch liegt das Jahreseinkommen bei einem einzelnen Arbeitgeber oft unter der Eintrittsschwelle ins BVG-Obligatorium von CHF 22'050 (Stand 2023).

Dank den zwischen den Branchenverbänden ausgehandelten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (AAB) zahlen ArbeitgeberInnen ab dem ersten verdienten Franken BVG-Beiträge für alle Freischaffenden, die bei der vfa versichert sind und die ihre ArbeitgeberIn vorgängig darüber informieren. Jedoch sind Sie als Freischaffende/r selbst dafür verantwortlich, die eingegangenen Beiträge auf ihre Vollständigkeit hin zu kontrollieren.

Vorsorgestiftung Film und Audiovision
Durchführungsstelle
c/o Allvisa Services AG, Postfach, 8027 Zürich
Telefon 052 208 92 84, info@vfa-fpa.ch

Stiftungssekretariat
Telefon 044 272 21 41, sekretariat@vfa-fpa.ch