Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbezwecken im Rahmen von Radio-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen und bei kulturen Anlässen muss den zuständigen kantonalen Behörden 14 Tage vor her angezeigt werden. Ohne Gegenbericht innert zehn Tagen ist die Beschäftifung zulässig. Das Meldeformular kann beim SECO heruntergeladen werden.
Die Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie zu Werbezwecken beträgt 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche.
Detaillierte Auskunft liefert die Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz – Jugendarbeitsschutz, Artikel 7. (Stand Juni 2018; dies ist nach wie vor die aktuelle Version, 02.2024)