Wer eine Frau oder einen Mann am Arbeitsplatz belästigt, wer andere mit Worten, Gesten oder Taten demütigt, verletzt geltendes Recht.
Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Dazu gehören insbesondere:
- Vorzeigen, Aufhängen, Auflegen und Verschicken von pornografischem Material (auch elektronisch)
- Anzügliche Bemerkungen und sexistische «Witze»
- Unerwünschte Körperkontakte und Berührungen
- Annäherungsversuche und Druckausübung, um ein Entgegenkommen sexueller Art zu erlangen – oft verbunden mit dem Versprechen von Vorteilen und dem Androhen von Nachteilen
Was tun bei sexueller Belästigung?
Fühlen Sie sich oder fühlt sich jemand in Ihrer Umgebung betroffen oder haben Sie Zweifel, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt, helfen speziell ausgebildete Ansprechpersonen weiter.
In grösseren Betrieben übernehmen oft Personalfachleute die Funktion der Ansprechperson. Für kleine Betriebe empfiehlt es sich, externe Fachleute der kantonalen Fachstellen beizuziehen.
Die Fachleute dieser Ansprechstellen nehmen diese Anliegen ernst, sind verschwiegen und informieren Betroffene über ihre Rechte und die Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigungen zu wehren. Solche Gespräche sind 100% vertraulich. Ohne die Einwilligung der Rat suchenden Person werden keine weiteren Schritte eingeleitet.
Weitere Informationen zu Sexuelle Belästigung sind im beiliegenden Ratgeber des EDI aufgeführt oder unter www.sexuelle-belästigung.ch
Zudem finden Sie nachfolgende eine Übersicht des SSFV zu den Anlauf- und Beratungsstellen in den Kantonen und Städten.