Arbeitslosenversicherung ALV

Bei der ALV sind alle Arbeitnehmenden versichert. Sie erhalten den vorübergehenden Erwerbsausfall bei Verlust der Arbeitsstelle zu 70% des versicherten Verdienstes in Taggeldern ausbezahlt. 
Ausführliche Informationen gibt der Leitfaden für Versicherte - Arbeitslosigkeit des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.

Sonderregelungen für Freischaffende

Seit der ALV-Revision (2011) konnte dank dem Engagement des SSFV und weiteren Berufsverbänden bei der Berechnung des versicherten Verdienstes wie bei der Mindestbeitragszeit für Freischaffende Sonderregelungen verankert werden, die ihren besonderen Arbeitsbedingungen einigermassen Rechnung trägt.

Anspruch auf Entschädigung: Rahmenfrist, Beitragsdauer und Taggelder

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG schreibt generell eine Rahmenfrist von 24 Monaten vor, innerhalb derer mindestens 12 Arbeitsmonate nachgewiesen werden müssen, um einen Anspruch auf Entschädigung durch die Arbeitslosenversicherung erstmals geltend machen oder erneuern (zweite und weitere Rahmenfristen) zu können.
Seit 2003 sind Massnahmen zugunsten von Freischaffenden mit zeitlich befristeten Anstellungen in Kraft getreten. (Art. 8 AVIV, Arbeitslosenversicherungsverordnung listet darunter folgende Berufe auf: MusikerInnen, SchauspielerInnen, ArtistInnen; künstlerische MitarbeiterInnen bei Radio, Fernsehen oder Film; FilmtechnikerInnen und JournalistInnen.)

Anzahl der Taggelder, innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren, ab dem ersten Tag des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung:

  • max. 260 Taggelder, wenn eine Beitragsdauer von insgesamt 12 Monaten nachgewiesen werden kann
  • max. 400 Taggelder, wenn eine Beitragsdauer von insgesamt 18 Monaten nachgewiesen werden kann
  • max. 520 Taggelder ab dem 55. Lebensjahr, wenn eine Beitragsdauer von insgesamt 22-24 Monaten nachgewiesen werden kann
  • max. 520 Taggelder, wenn eine IV-Rente bezogen wird und eine Beitragsdauer von insgesamt 22-24 Monaten nachgewiesen werden kann

Berechnung des versicherten Verdienstes (AVIV, Artikel 37)

Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten 6 Beitragsmonate. Er bemisst sich jedoch nach dem Durchschnittslohn der letzten 12 Beitragsmonate, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige der letzten 6 Beitragsmonate. Zur Berechnung der Beitragsmonate gelten für Versicherte mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen besondere Regeln. (Art. 12a AVIV): Ihnen wird die ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses doppelt gezählt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die weniger als 60 Tage dauern, werden die gesamten Arbeitstage doppelt gerechnet. Als Kalendertage gelten 30 Tage pro vollen Monat. Bei Bruchteilen eines Monates wird jeder Arbeitstag (Montag–Freitag) mit 1,4 multipliziert.

Bei jedem Engagement bis zu 60 Kalendertagen wird die doppelte Anzahl der geleisteten Arbeitstage angerechnet -> Vertrag für 1 Woche (5 Arbeitstage/7 Kalendertage) = angerechnete Beitragszeit 2 × 7 Kalendertage = Total 14 Kalendertage

Bei jedem Engagement über 60 Kalendertagen werden 60 Tage zur Anzahl geleisteter Arbeitstage hinzugerechnet -> Vertrag für 9 Wochen (2 Monate, 1 Woche) = angerechnete Beitragszeit 2 Monate x 2 + 1 Woche x 1.4 = 7 Kalendertage = Total 4 Monate, 7 Kalendertage

Die Annahme kurzer Engagements ist somit für Freischaffende zumindest nicht nachteilig. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes werden nur die effektiven Arbeitstage herangezogen.

Informationsschreiben für RAV/Arbeitslosenkasse

Oft bekunden MitarbeiterInnen und BeraterInnen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), der Arbeitsämter und Arbeitslosenkassen, vor allem in kleineren Kantonen, Mühe im Umgang mit den Besonderheiten unserer Berufe. Das unten angeführte Informationsschreiben fasst die spezielle Situation der Freischaffenden zusammen. Wir empfehlen es auszudrucken und bei der Erstanmeldung beim RAV abzugeben.

Merkblatt für Arbeitslosenkassen und Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

Zumutbare Arbeit (AVIG, Artikel 16)

Es gilt nach wie vor, dass der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit insbesondere immer noch, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt oder die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht.

Die aus Sicht des SSFV unzumutbare Auslegung dieser Verordnungsbestimmungen durch die Vollzugsorgane hat bei einzelnen Mitgliedern in den letzten Jahren zu Kürzung oder gar Absprache des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung geführt. Der behördlich ausgeübte Zwang, Dauerstellen anzunehmen, die es in der Filmbranche kaum gibt, trägt den besonderen Arbeitsbedingungen der Schweizer Filmbranche, auf welche die Versicherten keinen individuellen Einfluss haben, nicht Rechnung. Genau so wenig wie der Druck, ausserhalb der Filmbranche Dauerstellen anzunehmen, denn er führt dazu, dass die Fortsetzung der Tätigkeit im Beruf verunmöglicht wird. Mit dieser Auslegung werden Freischaffende gegenüber anderen Beschäftigten ungleich behandelt.

Wir arbeiten weiter daran, die zuständigen Bundesbehörden über die Besonderheiten unserer Berufe (befristete Verträge, fast keine Dauerstellen, kurzfristige Anfragen, Verschiebung von Arbeitseinsätzen) zu informieren. Ziel ist es, dass die Bundesbehörden ihren nachgeordneten Dienststellen (kantonale Arbeitsämter, Arbeitslosenkassen) klarere und gerechtere Anweisungen im Umgang mit freischaffenden KünstlerInnen und TechnikerInnen geben.

Schwangerschaft und Niederkunft

Leistungsanspruch während der Schwangerschaft
Erwerbslose Frauen, die wegen Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben während 30 Tagen Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Innerhalb der Rahmenfrist kann die versicherte Person insgesamt höchstens 44 Taggelder wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft) beziehen.

Leistungsanspruch nach der Geburt
Das bereits laufende Arbeitslosen-Taggeld von Versicherten ruht unmittelbar nach der Niederkunft und wird durch die Leistungen der Mutterschaftsentschädigung (maximal 98 Tage) abgelöst. Das Arbeitslosendossier wird annulliert. Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld lebt nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung wieder auf. Dafür ist eine Neuanmeldung beim Arbeitslosenamt notwendig. Es gibt keine neue Wartezeit, wenn die Karenzfrist vor der Niederkunft bereits abgelaufen ist.
Mehr unter www.infomutterschaft.ch

Weiterführende Informationen 

Webportal der Arbeitslosenversicherung arbeit.swiss

Leitfaden des Berufsverbandes ACT - Sicherheit im freien Fall