Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV

Für unselbständig erwerbende Mitarbeitende sind die AHV-, IV- und EO-Beiträge durch den Arbeitgeber abzurechnen.

Zurzeit betragen die Abzüge 10.6% (Stand 2023; AHV 8.7%, IV 1.4%, EO 0.5%) des Bruttolohnes und sind paritätisch (50% Arbeitgeber / 50% Arbeitnehmer) zu entrichten. Der Arbeitnehmerbeitrag wird durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen.

Wann ist ein Arbeitnehmer unselbständig erwerbend?

Gemäss Art. 5 Abs. 2 des AHV-Gesetzes und der entsprechenden Praxis gilt (allgemein) als unselbständig erwerbend, wer auf eine befristete oder unbefristete Zeit für einen Arbeitgeber tätig wird und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. 
Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Es ist unerheblich, dass der freie Mitarbeiter nicht in einem festen Anstellungsverhältnis steht.

Hält eine Firma diese gesetzlichen Vorschriften nicht ein, riskiert sie bei einer AHV-Revision, dass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachträglich eingefordert werden, auch wenn die Beiträge dem Arbeitnehmer nachweislich nicht abgezogen wurden oder ihm sogar der Arbeitgeberanteil ausbezahlt wurde.

Wie können Versicherte erfahren, ob ihr Arbeitgeber für sie abgerechnet hat?

Wer überprüfen möchte, ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann über die Webseite der AHV/IV einen Kontoauszug bestellen. Bei fehlenden Beitragszahlungen umgehend die zuständige Ausgleichskasse kontaktieren und die entsprechenden Lohnabrechnungen einreichen. Es empfiehlt sich, frühzeitig und regelmässig zu überprüfen, ob der Arbeitsgeber korrekt abgerechnet hat. Fehlende Beitragszahlungen können später empfindliche Rentenkürzungen nach sich ziehen.

Muss ich AHV bezahlen, wenn ich pensioniert bin?

Für Arbeitnehmende im Rentenalter gilt ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind: monatlich CHF 1'400.- oder jährlich CHF 16'800.-. Nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt, ist beitragspflichtig (ohne den Beitrag an die Arbeitslosenversicherung). Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgeber, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Merkblatt Lohnbeiträge an die AHV/IV, Stand 01.2023

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Weiterführende Informationen und häufig gestellte Fragen zur AHV