Schauspielgagen audiovisuelle Produktionen

Wir empfehlen Schauspieler:innen, Filmproduzierenden, öffentlichen und privaten Vergabestellen von Fördermitteln die folgenden Gagen im professionellen Filmschauspiel einzuhalten.

Sie basieren auf den Ergebnissen der Einkommensstudie des SSFV (2021) und umfassen drei Tarife, um sowohl der Berufsausbildung als auch der zunehmenden Berufserfahrung Rechnung zu tragen: 

Tarif A: Fr. 1'650 brutto 
Einstiegsgage nach abgeschlossener Schauspielausbildung oder bei Erfüllung von definierten Alternativkriterien 

Tarif B: Fr. 1'950 brutto
Für erfahrene Schauspieler:innen mit 10 - 15 Jahren Berufserfahrung 

Tarif C: Fr. 2'350 brutto 
Für sehr erfahrene Schauspieler:innen mit mehr als 15 Jahren Berufserfahrung 

Es gibt keine Halbtagesgagen.

Lohngleichheit und Lohntransparenz

Für eine gleichwertige Leistung bei vergleichbarer Erfahrung muss unabhängig vom Geschlecht grundsätzlich die gleiche Gage bezahlt werden. Um sich vor Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts oder anderer Kriterien zu schützen, empfehlen wir allen Schauspieler:innen und ihren Agenturen, die Stillschweigepflicht bezüglich der Gagenhöhe im Arbeitsvertrag aufzuheben. 

Die Gage vergütet weit mehr als nur den Drehtag

Die Richtlinien im Anhang listen übersichtlich auf, was mit einer Gage bezahlt wird und was nicht. So können sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende aber auch Vergabestellen von öffentlichen Fördermitteln bei der Vertragserstellung bzw. -prüfung leicht orientieren. 

Beurteilung der professionellen Schauspieltätigkeit

Weil das Filmland Schweiz nicht nur sehr klein, sondern auch noch in verschiedene Sprachregionen aufgeteilt ist, können Schauspieler:innen i.d.R. nicht allein vom Schauspiel in Schweizer Filmproduktionen leben. Bei der Einstufung der Anzahl Berufsjahre muss deshalb sowohl die Erfahrung beim Film als auch beim Theater im In- und Ausland anerkannt werden.

Rechteabtretung und Künstliche Intelligenz (KI)

Die neuen Richtlinien verweisen auf die neuen zu regelnden Möglichkeiten, die sich durch die Verwendung von generativer künstlicher Intelligenz (KI) für Schauspieler:innen und Produzent:innen stellen. Im Vertrag muss eindeutig festgehalten sein, dass sich die Rechteabtretung der Leistungsschutzrechte einzig auf das Vertragsprojekt bezieht und eine weitere Nutzung des audiovisuellen Materials z.B. für Prequels, Sequels, Nutzung von Stimme oder Gesicht mittels generativer KI ohne Einholen der Rechte nicht erlaubt ist. 

Alle weiteren Nutzungen des audiovisuellen Materials und/oder die Synchronisation des Filmprojekts in andere Sprachen mit der Stimme der Schauspielerin/des Schauspielers mittels KI müssen ebenfalls vertraglich geregelt werden.