Allgemeine Anstellungsbedingungen AAB

Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen den freischaffenden Mitarbeitenden und den arbeitgebenden Produzenten. 
Sie werden im Rahmen der Paritätischen Kommission zwischen dem Schweizer Syndikat Film und Video SSFV und den Partnerverbänden Swiss Film Producers Association SFPGruppe Autoren, Regisseure, Produzenten GARPSwissfilm Association SFA, Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz ARF/FDS und der IG Unabhängige Schweizer Filmproduzenten ausgehandelt.

Die Mitglieder der unterzeichnenden Verbände respektieren die AAB und die Richtlöhne, die ausserdem vom Bund im Rahmen der Verordnung über die Filmförderung des Bundesamtes für Kultur (BAK) anerkannt sind.

Im Frühsommer 2019 einigten sich die Verbände ARF/FDS, IG, SFA, SFP, GARP und SSFV auf eine revidierte Version der Allgemeinen Anstellungsbedingungen AAB Wochenengagements. Die Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen bei Filmproduktionen konnten nach über zweieinhalb Jahren erfolgreich abgeschlossen werden. Die revidierten AAB Wochenengagements wurden von allen Verbandsgremien ratifiziert und treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Zahlreiche Bestimmungen wurden an die geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des  Arbeitsgesetzes (ArG) angepasst sowie Präzisierungen bezüglich Pausenregelungen, Mahlzeiten, Arbeitsweg, Reisen und Unterkunft vorgenommen. Die teilrevidierten AAB sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mit einer gegenseitigen Kündigungsfrist der Verbände von einem halben Jahr.

Ausführungen zur neuen Nachtarbeitsregelung AAB 2020, Artikel 11.2 c)

Aufgrund diverser Anfragen im Sekretariat vund Rückmeldungen von Mitgliedern und Produktionsfirmen ist deutlich geworden, dass in den teilrevidierten AAB Wochenengagements der Artikel 11.2 c) unterschiedlich interpretiert wurde und es Klärungsbedarf gibt.

AAB Wochenengagement 2020, Artikel 11.2 c)
Eine abweichende Regelung gilt für Nachtarbeit. Wenn ein Teil der Arbeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet wird, darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Einschluss der Pausen und Überzeit, innert eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen.


Wir haben zur Interpretation des Artikels erneut die Meinung unseres Juristen, der die AAB-Teilrevision und Verhandlungen in der Paritätischen Kommission PK begleitet hatte, eingeholt und geben seine Einschätzung sinngemäss weiter:

  • Gemäss ArG (= Arbeitsgesetz) darf nicht länger als 9 Stunden in der Nacht gearbeitet werden. Die Produktionsfirma ist in der Pflicht, die Arbeit so zu planen, dass das ArG nicht verletzt wird.
  • Als Nachtdrehs gelten Drehs, bei denen im Zeitfenster 23:00 bis 06:00 Uhr gearbeitet wird. Somit greift die Regelung auch, wenn nur ein Teil der Arbeit in diesem Zeitfenster stattfindet.
  • Der entsprechende Artikel zur Nachtarbeit im ArG ist „zwingend“ und erlaubt keine „Kompensation“ mittels „Zuschlägen“ für weitere Nachtarbeitsstunden ab der 9 Stunde. Für Überzeit ist die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden massgeblich.

Was heisst das genau?

  • Bei Nachtarbeit fallen für die Zeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr wie bisher die Nachtzuschläge an.
  • Nachtarbeit von mehr als 9 Stunden kann nicht mit einem „Extra-Überstundenzuschlag“ abgegolten werden, massgeblich ist in jedem Fall die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden. Wenn letztere 50 Stunden übersteigt, fallen entsprechend Überstundenzuschläge an.
  • Unterstunden, die während Nachtdreharbeiten anfallen, können über die gesamte Anstellungsdauer ausgeglichen

Handlungsanweisung
Stellen die Arbeitnehmenden fest, dass die 9-Stunden-Regel bei Nachtdrehs bei der Disposition nicht eingehalten wird, sollen sie umgehend bei der Produktionsleitung vorstellig werden und entsprechende Massnahmen (Aushilfspersonal, zusätzliche Crews für Auf- und Abbau, Ersatzfahrer etc.) verlangen.


Begründung für den Umstand, dass ab der 10. Arbeitsstunde in der Nacht KEIN Überzeitzuschlag geschuldet ist:
Das Arbeitsrecht ist ZWINGEND und untersagt mehr als 9 Stunden Arbeit bei Nacht. Es kann also nicht im Interesse von uns Arbeitnehmenden sein, mit Kompensationsmassnahmen einen gemäss Arbeitsrecht ILLEGALEN Zustand zu akzeptieren bzw. gutzuheissen.