Familienzulagen

Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden. Seit 2013 auch alle Selbständigerwerbenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen.

Die Höhe und Ausrichtung der Kinder- und Familienzulagen ist kantonal geregelt. Auskunft darüber erhält man über die kantonale Ausgleichskasse des Wohnkantons

Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; in Kraft seit dem 1. Januar 2009) werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
• eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahre;
• eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre

Der Anspruch auf die vollen Familienzulagen liegt auch bei Teilzeitarbeit vor, sofern der Lohn mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7 350 Franken im Jahr beträgt. Ist der Lohn geringer, so hat man Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebenden werden die Löhne zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulagen ist derjenige Arbeitgebende, der den höchsten Lohn ausrichtet. Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderungen wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Sie werden auch während des Mutterschaftsurlaubs ausgerichtet, längstens jedoch während 16 Wochen.

Merkblatt Familienzulagen, herausgegeben vom der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, 01.2024