11.03.2011 - Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIV) Artikel 12a

Medienmitteilung von Suisseculture

Mit Befriedigung nimmt Suisseculture vom heutigen Entscheid des Bundesrates Kenntnis, im Rahmen der revidierten Verordnung zur Arbeitslosenversicherung (AVIV), die Arbeitszeit bei befristeten Arbeitsverträgen in den künstlerischen Berufen bis zu 60 Tagen zu verdoppeln (Art 12 AVIV). Dadurch wird verhindert, dass ein grosser Teil der Theater-, Tanz-, Musik- und Filmschaffenden, die jeweils mit befristeten Arbeitsverträgen projektbezogen angestellt sind, aus ihren Berufen gedrängt werden.

Der Entscheid des Bundesrates stimmt hoffnungsvoll im Hinblick auf Verbesserungen im Bereich der Sozialversicherungen für die im künstlerischen Bereich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihren befristeten Arbeitsverhältnissen ganz besonderen Bedingungen unterworfen sind.

Hans Läubli
Geschäftsleiter