Nach einem langen Kampf für die Anerkennung der Spezifitäten der Berufe im kulturellen Bereich, hat das Comité 12a jetzt endlich sein Ziel erreicht.
Nach der Verschärfung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIV) bei der aktuellen Revision, welche am 1. April 2011 in Kraft trat, hat der Bundesrat am 11. März entschieden, dass bei den Verträgen der Freischaffenden im Kulturbereich für die Berechnung der Beitragszeit (anstatt 30) die ersten 60 Tage verdoppelt werden (Art. 12a AVIV). Bei der Anwendung der neuen Verordnung ergaben sich jedoch bald grosse Probleme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft teilte den Arbeitslosenkassen mit, dass das Gesetz (AVIG) ab 1. April 2011 retrospektiv – die Verordnung jedoch prospektiv angewendet werden soll. Das bedeutet beim AVIG, dass z.B. bei laufenden Rahmenfristen ab 1. April 2011 nachträglich retrospektiv die Beitragszeit von 18 Monaten angewendet und der Anspruch an Taggeldern angepasst würde. Bei der AVIV bedeutet es jedoch, dass bei den laufenden Rahmenfristen die Verdoppelung der ersten 60 Tage noch nicht angewendet würde. Es gab auch noch schlechtere Interpretationen, welche besagten, die Verdoppelung der 60 Tage gelte erst für die geleisteten Arbeitszeiten ab dem 1. April 2011, also erst für zukünftige Rahmenfristen ….. ab 2013 !
Jetzt hat das SECO klargestellt, dass die neue Regelung in der Verordnung ebenfalls ab sofort anwendbar sei und zwar sowohl für bereits bestehende als auch für neue Rahmenfristen ab 1. April 2011.
Um den Sieg in Sachen Anpassung der Arbeitslosenversicherungsverordnung für die Freischaffenden zu feiern, lädt das Comité 12 a zu einem Grande Fête ein.
Montag, 30. Mai 2011 um 19 Uhr
im Foyer des Theater Vidy in Lausanne


