Urheber- und Interpretenrechte

Schauspieler

Die SchauspielerInnen melden ihre Interpretenrechte hier an: Swissperform

Filmschaffende

Für verschiedene Filmschaffende ist eine Mitgliedschaft bei SUISSIMAGE (Schweiz. Gesellschaft für die Verwaltung der Urheberrechte an audiovisuellen Werken) von Vorteil, um als Miturheber/innen am Verwertungserlös aus Dokumentar- und Spielfilmen teilzuhaben. Filmschaffende können am Verwertungserlös aus Dok- und Spielfilmen partizipieren, sofern sie als Miturheber einen urheberrechtlich relevanten Beitrag an ein audiovisuelles Werk geleistet haben. Dies ist jeweils aufgrund des schöpferischen Charakters des einzelnen Werkbeitrages der Filmtechnikerin/des Filmtechnikers festzustellen. In der Regel sind die Verantwortlichen für Kamera, Ausstattung und Schnitt als Miturheber zu qualifizieren. Es können aber auch von anderen Berufsgruppen, z.B. in den Bereichen Kostüm, Maske, Ton und Sounddesign, Spezialeffekte, etc. urheberrechtlich relevante Beiträge geschaffen werden, sofern es sich dabei um Neuschöpfungen handelt.

Die nachfolgenden zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Mitgliedschaft des Filmtechnikers bei SUISSIMAGE

Die Filmtechnikerin/der Filmtechniker muss Mitglied bei SUISSIMAGE sein. Um Mitglied bei SUISSIMAGE zu werden, muss die Filmtechnikerin/der Filmtechniker nachweisen, dass sie/er bei mindestens einem Film einen urheberrechtlich relevanten Beitrag an ein audiovisuelles Werk geleistet hat. Konkret wird dieser Nachweis erbracht, indem sowohl die/der Produzent/in als auch die/der Regisseur/in auf einem Formular von SUISSIMAGE die Miturheberschaft an einem Filmwerk unterschriftlich bestätigen.
Das Beitrittsgesuch ist zu richten an und das Formular „Nachweis der Miturheberschaft“ ist zu beziehen bei: SUISSIMAGE, Neuengasse 23, 3001 Bern, Tel. 031 313 36 59. Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft SUISSIMAGE ist gratis.

2. Bezeichnung der Miturheberschaft der Filmtechnikerin/des Filmtechnikers bei der Werkanmeldung

Die Produzentin/der Produzent muss jeweils auf dem Werkanmeldeformular für audiovisuelle Werke die an der Produktion beteiligten Personen und deren Miturheberschaft bezeichnen; auch eine allfällige Miturheberschaft von Kamera, Ausstattung und Schnitt oder von anderen Berufskategorien ist hier zu vermerken. Mit dem Werkanmeldeformular meldet der Produzent seine Produktion bei SUISSIMAGE zur weltweiten Erhebung von Vergütungen für deren Nutzung an. SUISSIMAGE leitet die eingenommenen Vergütungen dann an die auf dem Formular bezeichneten Berechtigten weiter. Diese Personen werden dann von SUISSIMAGE aufgrund des Werkanmeldeformulars automatisch am Verwertungserlös im In- und Ausland beteiligt. FilmtechnikerInnen können allerdings nur für Werke mit Produktionsjahr 1996 und jünger als MiturheberInnen bei SUISSIMAGE angemeldet werden.

Es ist Sache der Filmtechnikerin/des Filmtechnikers, bei den Produzenten ihre Miturheberschaft geltend zu machen bzw. jedes Mal darauf zu achten, dass sie/er auf dem Werkanmeldeformular für audiovisuelle Werke auch als Miturheber bezeichnet wird.

Wichtig ist es, die Produzentin/den Produzenten darauf hinzuweisen, dass durch die Anmeldung einer Filmtechnikerin/eines Filmtechnikers als MiturheberIn die Anteile bzw. die Vergütungen für Regie und Drehbuch (50 Punkte) sowie jene für die Produktion (50 Punkte) in keiner Weise geschmälert werden, da audiovisuelle Werke, bei denen zusätzliche Miturheber angemeldet werden, von SUISSIMAGE auch mit zusätzlichen 10 Punkten für diese Miturheber abgerechnet werden, also mit insgesamt 110 Punkten anstatt mit den sonst üblichen 100 Punkten. Ausserdem hat die Anerkennung des Urheberrechts eines Filmtechnikers und dessen Anmeldung bei SUISSIMAGE keinerlei Auswirkung auf die Auswertung der audiovisuellen Werke.

12.02.2003 / LM