1. Säule - AHV / IV / EO / ALV

Für unselbständig erwerbende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die AHV-, IV- und EO-Beiträge bei der zuständigen Kasse durch den Arbeitgeber abzurechnen. Zurzeit beläuft sich die Abgabe auf 12.50 % (Stand 2011) des Bruttolohnes und ist paritätisch (50% Arbeitgeber / 50% Arbeitnehmer) zu entrichten. Der Arbeitnehmerbeitrag wird durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen.

Wann ist ein Arbeitnehmer unselbständig erwerbend?

Gemäss Art. 5 Abs. 2 des AHV-Gesetzes und der entsprechenden Praxis gilt (allgemein) als unselbständig erwerbend, wer auf Zeit für einen Arbeitgeber tätig wird und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an einen Arbeitsvertrag gebunden. Vielmehr können Entgelte, die aus einem Auftrag, einem Werkvertrag oder aus anderen Verträgen fliessen, zum massgebenden Lohn gehören .

Es ist unerheblich, dass der freie Mitarbeiter nicht in einem festen Anstellungsverhältnis steht. Unselbständig Erwerbender ist auch, wer nur gelegentlich für einen anderen tätig ist, also einen eigenen Betrieb hat und hin und wieder für einen anderen Betrieb Arbeiten ausführt .

Hält eine Firma diese gesetzlichen Vorschriften nicht ein, riskiert sie, dass die AHV bei einer Revision der Buchhaltung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nachträglich einfordert, auch wenn die Beiträge dem Arbeitnehmer nachweislich nicht abgezogen wurden, oder ihm sogar der Arbeitgeberanteil ausbezahlt wurde.

Die Lohnabzüge prüfen!

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit zu prüfen, ob der Arbeitgeber ihm die abgezogenen Beiträge tatsächlich überwiesen hat. Hierzu muss er folgenderrmassen vorgehen: Auf seinem persönlichen Versicherungsausweis sind verschiedene Nummern aufgestempelt. Diese Nummern entsprechen den verschiedenen AHV-Ausgleichskassen. Die Adressen befinden sich in allen offiziellen Telefonbüchern der Schweiz auf der letzten Seite. Die Ausgleichskasse, deren Nummer als letzte auf dem persönlichen Ausweis aufgeführt ist, erstellt auf schriftliche Anfrage hin gegen eine kleine Gebühr einen Kontoauszug aller Ausgleichskassen.

Fehlen Beiträge, sollte die zuständige Ausgleichskasse darauf aufmerksam gemacht werden. Die Höhe der AHV- oder IV-Renten richtet sich nach den Beiträgen. Sind diese nicht voll verbucht, kann daraus eine zu tiefe Rente resultieren.

Änderung der AHV-Verordnung für Kulturschaffende

Bessere soziale Sicherheit

Was unter dem Titel “Bessere soziale Sicherheit für Kulturschaffende” vom Mediendienst des Bundesrates am 30. September 2009 verkündet und in den Medien verbreitet wurde, ist in der Tat eine Änderung der AHV-Verordnung, welche eine einst beschlossene Verschlechterung abzufedern hilft.

Gemäss dieser Änderung, die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit anfangs 2008 eingeführt wurde, haben Arbeitnehmer, mit weniger als 2‘200 Franken Einkommen bei der gleichen Arbeitgeberin, nur noch Anspruch auf AHV/IV/ALV-Beiträge, wenn sie dies explizit von ihr verlangen. Diese, als Vereinfachung für die Arbeitgeberinnen gedachte Regelung, hatte zur Folge, dass vor allem in Audiovisions-, Theater- und Musikbereich, wo viele temporäre Kurzarbeitsverhältnisse mit kleineren Entlöhnungen eingegangen werden, zahlreiche Löhne bei der AHV und der Arbeitslosenversicherung nicht mehr abgerechnet wurden, weil die Arbeitnehmer dies nicht explizit verlangten.

Die Folge: schlechtere Rente im Alter und bei Invalidität und keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Die vom Bundesrat beschlossene Änderung geht auf eine von der Suisseculture angeregt Intervention der Nationalrätin Christine Goll und darauffolgenden Verhandlungen zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung, der Suisseculture und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund zurück. Neu müssen in den Arbeitgeberkreisen Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich die AHV/IV/ALV-Beiträge für alle Einkommen, auch die kleinsten, abgerechnet werden. Für künstlerische Tätigkeit in andern Arbeitgeberkreisen, wie z.B. für eine Schauspielleistung zur Mitarbeiterschulung eines Spitals, deren Lohn unter 2‘200 Franken beträgt, muss der Arbeitnehmer nach wie vor explizit verlangen, dass die AHV/IV/ALV-Beiträge für ihn von der Arbeitgeberin abgerechnet wird, ansonsten er diesbezüglich zumeist leer ausgeht.

AHVV Art. 34 d

Mediendienst des Bundes